Wann lohnt sich die Anlage KAP?
Bei deutschen Bankkonten ist die Steuer häufig bereits abgegolten. Trotzdem kann eine Erklärung der Kapitalerträge sinnvoll sein oder in bestimmten Fällen erforderlich werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Sparer Pauschbetrag beträgt derzeit 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro.
- Ein ungünstig verteilter Freistellungsauftrag kann über die Steuererklärung korrigiert werden.
- Ausländische Kapitalerträge wurden häufig nicht durch eine deutsche Bank besteuert.
- Bei niedrigem persönlichem Steuersatz kann die Günstigerprüfung vorteilhaft sein.
Wenn der Freistellungsauftrag nicht optimal verteilt war
Wurde bei einer Bank Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl bei einer anderen Bank noch ungenutzter Freistellungsbetrag bestand, kann die Steuererklärung zu einer Erstattung führen. Dafür werden die Jahressteuerbescheinigungen aller betroffenen Institute benötigt.
Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter dem für Kapitalerträge geltenden besonderen Steuersatz, kann auf Antrag geprüft werden, ob die Einbeziehung in die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist. Das Finanzamt wendet die für die steuerpflichtige Person günstigere Berechnung an.
Verluste aus Kapitalanlagen
Verluste werden innerhalb eines Kreditinstituts häufig automatisch verrechnet. Sollen Verluste bankübergreifend berücksichtigt werden, können zusätzliche Bescheinigungen und eine rechtzeitige Antragstellung bei der Bank erforderlich sein. Für Aktienverluste und andere Verlustarten gelten unterschiedliche Verrechnungskreise.
Ausländische Konten und Depots
Bei ausländischen Banken wird deutsche Kapitalertragsteuer häufig nicht automatisch einbehalten. Erträge müssen dann in der Einkommensteuererklärung erklärt werden. Ausländische Quellensteuer kann unter den jeweiligen Voraussetzungen anzurechnen sein.
Welche Unterlagen benötigt werden
- Jahressteuerbescheinigungen deutscher Banken
- Erträgnisaufstellungen und Depotberichte
- Verlustbescheinigungen
- Unterlagen zu ausländischen Kapitalerträgen und Quellensteuern
- Nachweise über bereits einbehaltene Steuern
Rechtsgrundlage
§ 20 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Sparer Pauschbetrag.
